Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Texte unterliegen dem Copyright © des Unternehmens Transporte Jung Inhaber Thorsten Jung. Das Unternehmen Transporte Jung Inhaber Thorsten Jung übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dieser Website bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen, auf die diese Website direkt oder indirekt verweist. Das Unternehmen Transporte Jung ist für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich. Thorsten Jung behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Transporte Jung haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die aufgrund in Verbindung mit Informationen entstehen, die auf dieser Website bereitgehalten werden. Eine Reproduktion oder Wiedergabe des Ganzen oder von Teilen ist ohne die schriftliche Genehmigung der oben genannten Firma ausgeschlossen.

1. Geltungsbereich & Vertrag

Die Bedingungen des Unternehmens gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und Verpackungsarbeiten, sowie Transporten von Neuwaren und Entsorgungen. Für Umzüge in der EU und dem Ausland sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.

2. Rechtswahl

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Beauftragung eines Frachtführers

Der Umzugsunternehmer kann bei Bedarf einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen. Bei Leistungen zusätzlicher Frachtführer, bzw. Handwerker haftet Transporte Jung nur für sorgfältige Auswahl.

4. Übergabe des Gutes & Transportübernahme

Das Transportgut wird der Firma Transporte Jung unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Endpacken der Firma Transporte Jung angezeigt wird.
Es muss vorausgesetzt sein, dass der Umzug unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für Transportfahrzeuge befahrbar sein. Hauseingänge, Treppen etc. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Die behördlichen Bestimmungen müssen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Der Möbelspediteur muss über mögliche Schwierigkeiten informiert werden. Ist dies nicht der Fall, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Falls die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder die behördlichen Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zulassen, ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig informiert worden ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.
Sollten besondere Raumverhältnisse (Enge des Treppenhauses, Enge des Flures, etc.) an der Entladestelle bei der Besichtigung durch den Umzugskunden nicht angegeben worden sein und dieses mit erheblichen Mehrleistungen verbunden ist, zählt dieses als Mehrleistung, die gesondert vergütet werden muss.
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräte, EDV –Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Firma Transporte Jung nicht verpflichtet.

5. Mehrleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

6. Erstattung der Umzugskosten

Übernimmt der Kunde die Erstattung der Umzugskosten gegenüber einer Dienststelle oder dem Arbeitgeber selbst, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Umzugsunternehmer Thorsten Jung diesen Schriftverkehr nach Vereinbarung für den Kunden übernimmt.

7. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt.

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

9. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender

Der Absender verpflichtet sich nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich bei der Abholung stehengelassen oder mitgenommen wird. Der Umzugsunternehmer übernimmt hier keine Haftung.

12. Kosten & Zahlungsmodalitäten

Es gelten die zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich auf das Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit. Normale und unveränderte Beförderungsverhältnisse werden vorausgesetzt, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Nettopreise und beinhalten nicht die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Kunden ab, so ist Firma Transporte Jung berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransport vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransport vor Beginn der Verladung fällig und ist in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Firmeninhaber und Kunden getroffen werden, treten die o.g. Vereinbarungen ein. Die Firma Transporte Jung hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Transporte Jung kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde.

12a. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn auf Kosten des Absenders einzulagern § 419 findet entsprechende Anwendung.

13. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht zu verrechnen.

14. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.

Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung gem. § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes aber durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der Folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Gold, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
  • Verladen oder entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entlade stelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere Durch Beulen, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Ziffern 1 - 7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsabschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen anliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes begrenzt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch den einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.
Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadenprotokoll spezifiziert fast oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der Ablieferung an.Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach spezifiziert angezeigt werden.Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß die um den Anspruchsverlust zu verhindern in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe der telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.)